Am 29.3.2021 ist eine neue Fassung der Niedersächsischen Corona-Verordnung in Kraft getreten. https://www.niedersachsen.de/Coronavirus/vorschriften-der-landesregierung-185856.html
Gesundheitsbezogene Selbsthilfegruppen nach §20h SGB V und nach §45d SGB XI dürfen sich gemäß §9 Abs. 3 der niedersächsischen Corona Verordnung treffen.
§ 9 Religionsausübung, sonstige Regelungen für Sitzungen, Zusammenkünfte und Versammlungen:
(3) Angebote der Selbsthilfe nach § 20 h des Fünften Buchs des Sozialgesetzbuchs sowie der Selbsthilfe nach § 45 d des Elften Buchs des Sozialgesetzbuchs dürfen, auch abweichend von § 2 Abs. 1, Zusammenkünfte mit bis zu zehn Personen in geschlossenen Räumen durchführen, wenn das Abstandsgebot nach § 2 Abs. 2 und Abs. 3 Nr. 1 eingehalten wird.
Hinweise zu den Treffen:
Teilnehmende einer Selbsthilfegruppe müssen eine medizinische Mund-Nasen-Bedeckung (OP- oder FFP2-Maske) tragen (s. § 3 Abs. 3 Satz 3 Nds. Corona-Verordnung). Masken mit Ventil und Stoffmasken sind nicht erlaubt.
Sobald und solange die Teilnehmenden einen Sitzplatz eingenommen haben und das Abstandsgebot nach § 2 Abs. 2 und 3 Nr. 1 eingehalten wird, darf die Mund-Nasen-Bedeckung abgenommen werden (s. § 3 Abs. 5 Nds. Corona-Verordnung). Bitte beachten Sie dabei, dass für das Treffen ein Hygienekonzept nach § 4 der Nds. Corona-Verordnung bestehen muss.
Handreichungen und Empfehlungen für Selbsthilfegruppen in der Zeit der Corona- Pandemie finden Sie hier.