Selbsthilfeförderung nach § 45d SGB XI durch die Pflegekassen

Selbsthilfegruppen, die sich die Unterstützung, allgemeine Betreuung und Entlastung von pflegebedürftigen Menschen oder deren Angehörigen zum Ziel gesetzt haben, können nach folgender Richtlinie finanzielle Unterstützung erhalten:

Auszug aus der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Selbsthilfe nach § 45d SGB XI RdErl. d. MS v. xx.xx.2019-104-43 590/200-1VORIS 83000 Fundstelle Nds. MBI 2019 Nr. xx, S. xxx*

2. Gegenstand der Förderung: "...Förderungsfähig sind Selbsthilfegruppen, deren Mitglieder sich in Bezug auf pflegebedingte Problemstellungen gegenseitig persönlich unterstützen und entlasten. In Abgrenzung zu den Selbsthilfegruppen aus dem Bereich der Krankenversicherung muss vorrangiges Ziel der Selbsthilfegruppenarbeit nach dieser Richtline dabei die Verbesserung der Lebenssituation von Pflegebedürftigen sowei deren Angehörigen sein..." (*)

4. Zuwendungsvoraaussetzungen: "4.2.1 Voraussetzung für die Förderung einer Selbsthilfegruppe...ist, dass die Gruppe:

  • nachweislich seit mind. drei Monaten besteht,
  • den Mittelpunkt ihrer Aktivitäten in Niedersachsen hat,
  • sich regelhaft aus mindestens sechs Personen zusammensetzt, die entweder selbst pflegebedürftig sind oder sich um nahestehende pflegebedürftige Menschen kümmern und sich dauerhaft, regelmäßig und verlässlich zusammenfindet...im Jahresdurchschnitt regelhaft mindestens ein Treffen pro Monat." (*)

5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung: "5.2. Zuwendungsfähig sind 5.2.1 die originären, auf die Selbsthilfearbeit i. S. von §45d SGB XI entfallenden Sachausgaben der Selbsthilfegruppen, insbesondere für

  • Raummiete und Büroausstattung
  • Medien
  • Schulung der Gruppenmitglieder
  • sonstige Sachausgaben" (*)

Der Selbsthilfeförderantrag nach § 45d SGB XI durch die Pflegekassen muss spätestens bis zum 31.03. des jeweiligen Förderjahres gestellt werden. Mit dem Vorhaben darf erst nach dem Förderbescheid begonnen werden. Informationen hierzu finden Sie im Merkblatt Vorgezogener Maßnahmebeginn. Für Fragen zu Ausnahmen vom vorzeitigen Vorhabenbeginn wenden Sie sich bitte an das Niedersächsische Landesamt für Soziales, Jugend und Familie.

Diese Seite bietet nur einen kleinen Überlick über die Selbsthilfeförderung nach § 45d SGB XI, wenn Sie weiterführende Fragen haben, gehen Sie bitte auf die Richtlinie oder rufen Sie uns gerne an.


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